Rechtsprechung
RG, 09.10.1905 - Rep. I. 133/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Findet § 723 Abs. 3 B.G.B. auf bereits vor 1900 entstandene Gesellschaften Anwendung? Kann nach dieser Bestimmung der Austritt aus der für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft von der Zahlung eines sog. Abfindungsgeldes abhängig gemacht werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kündigungsrecht des Gesellschafters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 61, 328
Wird zitiert von ... (3)
- ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12
Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der …
Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".
Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".
- ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip" …
insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".142) S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".
- OLG Schleswig, 10.09.2002 - 3 U 10/01
Unwirksamkeit einer für den Fall des Ausscheidens aus einer ärztlichen …
Schon das Reichsgericht hat ein solches Abfindungsgeld als unzulässig und eine darauf gerichtete Vereinbarung als unwirksam erachtet (RGZ 61, 328, 329/330).